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Besteuerung von Waldverkäufen

Die Pauschalierungsverordnung 2011 brachte auch steuerliche Änderungen beim Verkauf von Wald. Das stehende Holz und das Jagdrecht bleiben nach wie vor einkommenssteuerpflichtig.
Bei der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist das stehende Holz einkommensteuerlich zu erfassen. Für den diesbezüglich steuerfreien Teil (Grund und Boden) ist Immobilienertragsteuer zu entrichten. © Bilderbox
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Bei der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist das stehende Holz einkommensteuerlich zu erfassen. Für den diesbezüglich steuerfreien Teil (Grund und Boden) ist Immobilienertragsteuer zu entrichten. © Bilderbox
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Bei der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist das stehende Holz einkommensteuerlich zu erfassen. Für den diesbezüglich steuerfreien Teil (Grund und Boden) ist Immobilienertragsteuer zu entrichten. © Bilderbox
Bei der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist das stehende Holz einkommensteuerlich zu erfassen. Für den diesbezüglich steuerfreien Teil (Grund und Boden) ist Immobilienertragsteuer zu entrichten. © Bilderbox
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Nach der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung 2011 können aus der Veräußerung von forstwirt-schaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35 % des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser € 250.000 im Kalenderjahr nicht überschreitet.

Dies gilt nicht nur für pauschalierte Forstbetriebe (Voll- oder Teilpauschalierung), sondern auch für jene Betriebe, für die der Gewinn durch Buchführung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird.

Einkommensteuer

Festzuhalten ist, dass mit den 35 % auch allfällige Buchwerte des stehenden Holzes und Veräußerungskosten abgegolten sind. Nicht im Pauschalsatz von 35 % sind stille Reserven enthalten, die nicht auf das stehende Holz oder Jagdrecht entfallen (z.B. Gebäude oder Rechte). Daher ist zum Beispiel der Verkauf von Teilwaldrechten oder Agrargemeinschaftsanteilen nicht als Waldverkauf anzusehen. Diese Verkaufserlöse sind weiterhin nicht von der Pauschalierung erfasst und zur Gänze steuerpflichtig.

Für die Beurteilung des Überschreitens der Grenze von € 250.000 im Kalenderjahr kommt es auf die vereinbarten Kaufpreise aus Verpflichtungsgeschäften des jeweiligen Jahres an. Der Zufluss des Veräußerungserlöses ist für diese Frage unbeachtlich. Bei einer Veräußerung von Forstflächen gegen Ratenzahlung ist daher für die Beurteilung, ob die € 250.000 Grenze im Kalenderjahr überschritten wurde, der Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäftes heranzuziehen.

Der Zeitpunkt des Zuflusses der Raten ist unbeachtlich. Fließen über einen mehrjährigen Zeitraum Kaufpreisraten aufgrund einer unter die Pauschalierungsverordnung 2011 fallenden Veräußerung von Forstflächen zu, ist der Gewinn mit 35 % der auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Ratenzahlungen anzusetzen. Anstelle der 35 % Gewinnpauschalierung kann der tatsächliche Wert des steuerpflichtigen stehenden Holzes – durch ein Gutachten – nachgewiesen werden.

Ein vorgelegtes Gutachten als Nachweis unterliegt der behördlichen Beweiswürdigung, auch eine Aufteilung des Kaufpreises im Kaufvertrag hat keine Bindungswirkung. In einem solchen Fall sind dem Veräußerungserlös für das stehende Holz die seinerzeitigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das stehende Holz gegenüberzustellen. Wurden zwischen Anschaffung und Verkauf der Forstflächen Holzverkäufe getätigt, sind die seinerzeitigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das stehende Holz um den auf das veräußerte oder entnommene Holz entfallenden Anteil der seinerzeitigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu reduzieren.  Außerdem können die anteiligen Veräußerungskosten in Abzug gebracht werden. Nicht abzugsfähig ist der Teil der Veräußerungskosten, der auf den Grund und Boden entfällt.

Anschaffungskosten

Macht der Forstwirt von der 35 % Gewinnpauschalierung nicht Gebrauch und sind keine Anschaffungskosten vorhanden, weil der Forst unentgeltlich vom Vorgänger (zumeist Generationen hindurch) erworben wurde, sind die historischen Anschaffungskosten zu schätzen.

Nach den Einkommensteuerrichtlinien bestehen keine Bedenken, wenn die historischen Anschaffungskosten in Höhe des (auf die entsprechenden Flächen anteilig entfallenden) Einheitswerts zum 1.1. 1989 geschätzt werden. Wird der Veräußerungserlös ratenweise vereinnahmt, bestehen im Rahmen der land- und Forstwirtschaftlichen Pauschalierung infolge des Verlustausgleichsverbots folgende Möglichkeiten der Einkünfteermittlung:
  • Variante 1 – Erfassung des gesamten Buchwertabgangs im Zeitpunkt der Veräußerung;
  • Variante 2 – Erfassung des Buchwertabgangs nach Maßgabe des Zufließens der Raten.
Veräußert der Land- und Forstwirt seinen gesamten Forst und behält sich die Landwirtschaft zurück, liegt hinsichtlich des verkauften Forstes eine Teilbetriebsveräußerung vor, für die der anteilige Freibetrag von € 7.300 oder die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 3 Jahre gemäß den ein-schlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zusteht. Der anteilige Freibetrag von € 7.300 wird im Verhältnis der auf den Forst bzw. die Landwirtschaft fallenden Einheitswerte ermittelt.

Die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 3 Jahre ist nur zulässig, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang 7 Jahre verstrichen sind. Wird hingegen der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb verkauft und liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 vor (Tod des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein), unterliegt der Veräußerungsgewinn dem halben Einkommensteuersatz.

Eine Mindestgröße des Betriebes ist hiebei nicht erforderlich. So kann der land- und forstwirtschaftliche Betrieb gegebenenfalls aus einer einzigen Waldparzelle bestehen. Festzuhalten ist, dass die Halbsatzbegünstigung nur bei der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Betriebes, nicht aber bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes, zum Tragen kommt. Hingewiesen sei auch darauf, dass die Schenkung von Waldgrundstücken, die keinen (Teil-)betrieb darstellen, zur Entnahmebesteuerung beim Geschenkgeber führt.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich ist der Verkauf von Waldgrundstücken unecht befreit, wobei nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte, welche die Durchschnittssatzbesteuerung (umsatzsteuerliche Pauschalierung) in Anspruch nehmen, die Option auf den Normalsteuersatz nicht ausüben können.

Dies bedeutet, dass in Rechnungen über derartige Umsätze ein gesonderter Steuerausweis nicht zulässig ist.

Immobilienertragsteuer

Da bei der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen das stehende Holz einkommensteuerlich zu erfassen ist, ist für den diesbezüglich steuerfreien Teil (Grund und Boden) seit 1.4.2012 Immobilienertragsteuer zu entrichten.

Beispiel:
Ein Forstwirt besitzt seit 30 Jahren einen 20 Hektar großen Wald. Im Juni 2012 verkauft er 10 Hektar um € 150.000. Der Veräußerungsgewinn laut Pauschalierungsverordnung beträgt € 52.500 (€ 150.000 x 35 %). Dieser Betrag unterliegt dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 50 %. Der restliche Teil des Verkaufserlöses entfällt auf den Grund und Boden. Dafür ist 3,5 % Immobilienertragsteuer in Höhe von € 3.412,50 (€ 97.500 x 3,5 %) zu entrichten.

Jagdrecht

Das Jagdrecht stellt nach Meinung des Bundesministerium für Finanzen kein grundstücksgleiches Recht dar. Aus diesem Grund ist für steuerliche Zwecke von einem eigenständigen vom nackten Grund und Boden verschiedenen Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens auszugehen, weshalb dieses nicht in den Anwendungsbereich der Immobilienertragsteuer fällt.

An der einkommensteuerlichen Beurteilung bzw. Pflicht - wie bisher - hat sich somit ab dem 1.4.2012 nichts geändert.
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21.06.2012
Autor:Dr. Erich Moser, Landwirtschaftskammer Kärnten
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