Macht der Forstwirt von der 35 % Gewinnpauschalierung nicht Gebrauch und sind keine Anschaffungskosten vorhanden, weil der Forst unentgeltlich vom Vorgänger (zumeist Generationen hindurch) erworben wurde, sind die historischen Anschaffungskosten zu schätzen.
Nach den Einkommensteuerrichtlinien bestehen keine Bedenken, wenn die historischen Anschaffungskosten in Höhe des (auf die entsprechenden Flächen anteilig entfallenden) Einheitswerts zum 1.1. 1989 geschätzt werden. Wird der Veräußerungserlös ratenweise vereinnahmt, bestehen im Rahmen der land- und Forstwirtschaftlichen Pauschalierung infolge des Verlustausgleichsverbots folgende Möglichkeiten der Einkünfteermittlung:
- Variante 1 – Erfassung des gesamten Buchwertabgangs im Zeitpunkt der Veräußerung;
- Variante 2 – Erfassung des Buchwertabgangs nach Maßgabe des Zufließens der Raten.
Veräußert der Land- und Forstwirt seinen gesamten Forst und behält sich die Landwirtschaft zurück, liegt hinsichtlich des verkauften Forstes eine Teilbetriebsveräußerung vor, für die der anteilige Freibetrag von € 7.300 oder die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 3 Jahre gemäß den ein-schlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zusteht. Der anteilige Freibetrag von € 7.300 wird im Verhältnis der auf den Forst bzw. die Landwirtschaft fallenden Einheitswerte ermittelt.
Die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 3 Jahre ist nur zulässig, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang 7 Jahre verstrichen sind. Wird hingegen der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb verkauft und liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 vor (Tod des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein), unterliegt der Veräußerungsgewinn dem halben Einkommensteuersatz.
Eine Mindestgröße des Betriebes ist hiebei nicht erforderlich. So kann der land- und forstwirtschaftliche Betrieb gegebenenfalls aus einer einzigen Waldparzelle bestehen. Festzuhalten ist, dass die Halbsatzbegünstigung nur bei der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Betriebes, nicht aber bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes, zum Tragen kommt. Hingewiesen sei auch darauf, dass die Schenkung von Waldgrundstücken, die keinen (Teil-)betrieb darstellen, zur Entnahmebesteuerung beim Geschenkgeber führt.